GEG 2024 - Heizen | © sommart sombutwanitkul - shutterstock
Thema Heizen
GEG 2024
Die Neuerungen für Sie aufbereitet

Die neue Version 2024 des Gebäudeenergiegesetzes - GEG!

Mit Jahresbeginn ist die 2024er–Version des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft getreten. In diesem Blog-Beitrag liegt unser besonderes Augenmerk auf den Neuerungen und bereits vorhandenen Vorschriften zur Beheizung von Wohngebäuden.

 

Vereinfacht zusammengefasst: Zum einen gibt es Betriebsverbote ab dem 01.01.2045 für Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Zum anderen dürfen funktionierende Öl- und Gas-Heizungen bis zu diesem Zeitpunkt betrieben und auch repariert werden – es gibt also keinen Zwang zum Austausch. Der Begriff „H2-ready“ gewinnt an Bedeutung und seit kurzem gibt es wieder Förderungen für den Umstieg auf neue grüne Heiztechniken. 

Im folgenden Artikel beleuchten wir die einzelnen Punkte ausführlich für Sie. 

Das GEG 2024 - klimafreundlich Heizen | © shutterstock - Chones

Unterscheidung Neubau - Bestand

Zunächst macht das GEG in Bezug auf die Heiztechnik eine wichtige Unterscheidung: Die Vorgaben für Neubauten und für bestehende Heizsysteme.

Als Neubauten gelten laut dem GEG Häuser, die in einem ausgewiesenen Neubaugebiet errichtet werden. Diese müssen die Vorgabe von einem Anteil von 65% erneuerbaren Energien am Gesamtenergiebedarf ab sofort umsetzen. Neubauten in Bestandsbereichen, also Baulücken, müssen diese Vorgabe erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung erfüllen. 


Funktionierende Öl- und Gas-Heizungen in Bestandsimmobilien dürfen weiter betrieben und auch repariert werden. Das bisher schon bestehende Verbot für Heizkessel, die vor dem 01.01.1991 eingebaut wurden, bleibt. Ebenso die Vorgabe, dass bei einem Eigentümerwechsel diese Heiztechnik, wenn älter als 30 Jahre, innerhalb von zwei Jahren getauscht werden muss. Allerdings sind hier bestimmte Ausnahmekriterien zu beachten: Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind hiervon nicht betroffen. Üblicherweise erfüllen Heizkessel mit einem Baujahr ab etwa 1988 diese Anforderung. Befreit von der Tauschpflicht sind auch Immobilienbesitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit dem 01.02.2002 ihre Immobilie selbst bewohnen.

Welche Vorgaben macht das GEG für neue Heiztechnik?

Neben der Vorgabe, dass neu installierte Heizungen in Neubaugebieten ab dem 01.01.2024 mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen, gibt es auch für Heizsysteme, die in der Übergangsphase eingebaut werden, einen Mindestanteil an grünen Brennstoffen, die umgesetzt werden müssen.

Mindestanteil grüner Brennstoffe - GEG 2024 | © aus "Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung" vom BMWK

Sprich, eine jetzt eingebaute Öl- oder Gas-Heizung muss in der Lage sein, ab dem Jahr 2029 mit beispielsweise 15% grünem Wasserstoff  oder E-Fuels betrieben zu werden. Die Bezeichnung „H2-ready“ – also für die Verbrennung von Wasserstoff geeignet – gewinnt also immens an Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass aktuell keine Gasheizung auf dem Markt ist, die den Anspruch von 30% Wasserstoff ab dem Jahr 2035 umsetzen kann, sollte die Anschaffung wohlüberlegt sein. Zudem sieht das GEG künftig vor jedem Einbau einer Heizung mit Verbrennungstechnik (wie Öl oder Gas) eine Beratung durch eine fachkundige Person vor. Dies kann der Kaminkehrer, der Heizungsinstallateur oder der Energieberater sein. 

Abbildung aus "Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung" vom 1.1.2024 herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Was hat die Wärmeplanung der Kommune mit meiner Heiztechnik zu tun?

Zeitgleich mit dem neuen GEG ist das sogenannte Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten.

Abbildung Kommunale Wärmeplanung aus der Novelle des GEG 2024 | © aus "Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung" BMWK

Ziel ist es, dass je nach Größe der Gemeinde, bis Ende Juni 2026 bzw. 2028, ein Plan für die kommunale Wärmeversorgung aufgestellt wird. Hierin soll aufgezeigt werden, inwieweit beispielsweise Abwärmen aus Industrie, andere Systeme auf Basis erneuerbarer Energien oder auch Fernwärmenetze genutzt werden können. Ab diesen Zeitpunkten muss jede neu installierte Heizung grundsätzlich 65 % erneuerbare Energien nutzen. 
Abbildung aus "Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung" vom 1.1.2024 herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Mit welcher Heiztechnik kann ich dem neuen GEG gerecht werden?

Beim Einbau neuer Heiztechnik müssen erneuerbare Energieträger zur Beheizung von Gebäuden mit einbezogen werden. Die Eigentümer von Gebäuden können hierfür verschiedene zielführende Wege für sich wählen.

Den Einbau von Wärmepumpen (§71 c GEG), eine Solarthermieanlage (§71 e GEG), die Anbindung an ein Wärmenetz (§71 b GEG) oder die Verwendung von Biomasse (§71 f und g GEG), wie Hackschnitzel, Pellets oder Wasserstoff ist ohne rechnerischen Nachweis möglich.
Bei Immobilien mit höchstens zwei Wohneinheiten, wobei mindestens eine Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt sein muss, steht mit der Verwendung einer Stromdirektheizung eine weitere Option zur Verfügung.
Wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet, kann ebenfalls eine Stromdirektheizung (§71 d GEG) verwendet werden.
Alle Heizungsanlagen, in denen die oben genannten Energieträger Verwendung finden, können ohne weiteren Nachweis miteinander kombiniert werden.

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Welche Förderprogramme gibt es für den Einbau neuer Heiztechnik?

Nach dem im Jahr 2023 entstandenen Förderfrust mit vielen gestrichenen Programmen, können Eigentümer für Ihr selbst genutztes Einfamilienhaus seit dem 27.02.2024 wieder verschiedene Förderungen und Zuschüsse beantragen.

Die neue Heizungsförderung läuft über die Förderbank KfW. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, können bis zu 70 Prozent Zuschuss beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung erhalten. Die Grenze der förderfähigen Kosten liegt bei 30.000 Euro, sodass bei Ausschöpfung von Grundförderung (30%), Klimageschwindigkeitsbonus (20%) und einem Bonus für niedrige Einkommen (30%) maximal ein Zuschuss von 21.000 Euro bei Ihnen ankommt.  
Wichtig: Um die Förderung zu beantragen. muss zunächst ein Fachbetrieb mit der Installation beauftragt werden. Mit diesem Unternehmen muss ein Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen werden, der das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme enthält. Ohne diese Bestätigung kann kein Förderantrag gestellt werden.

Damit man den Überblick über die aktuell gültigen Förderungen nicht verliert und die Kriterien und Bedingungen zur richtigen Antragstellung eingehalten werden, empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachmann/ Energieberater. Nur kurz angerissen: auch die „energetische Fachplanungsleistung“ kann gefördert werden. 

Fazit

Mit der Novelle des GEG wird die Energiewende im Gebäudesektor richtungsweisend vorangetrieben. Durch das Abrücken von der ursprünglich geplanten Maßnahme, dass auch funktionierende Öl- und Gas-Heizungen zwangsweise ausgetauscht werden müssen, ist hier ein gangbarer Weg für Eigentümer entstanden. Die aktuell wieder verfügbaren Förderungen steigern zusammen mit den unabwägbaren zukünftigen Kosten für fossile Brennstoffe den Anreiz, die eigene Immobilie mit einem klimafreundlichen Heizsystem auszustatten. 

 

Fachartikel Bodenrichtwert | HausBauHaus Immobilien Traunstein

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