Ab wann?
Gültig ab dem 23.12.2020
Für was?
Für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen.
Eingeschlossen sind dabei auch Doppelhaushälften oder Reihenhäuser.
Für was nicht?
Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien
Für wen?
Verkäufer und Käufer
Welche Höhe?
Hier gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Sätze. In Bayern derzeit 6,96 % des beurkundeten Verkaufspreises, maximal 50% vom Käufer zu tragen.
Was noch?
Maklerverträge bedürfen künftig der Schriftform
Konkret geht es bei diesem Thema um die Provisionsteilung beim Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung – Bestellerprinzip ist vielmehr die umgangssprachliche Bezeichnung. In der Vergangenheit war es so, dass in manchen Fällen der Käufer die Maklerprovision zu 100% zu tragen hatte. In manchen Bundesländern wie in Berlin war dies sogar die Regel.
Durch die Neubestimmung der Provisionsregelung haben wir die Situation, dass der Käufer von bestimmten Immobilien maximal die Hälfte der gesamten Maklerprovision trägt.
Das Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.
In vielen Fällen muss der Käufer einer Immobilie künftig nur noch maximal 50% der Maklerkosten tragen.
Es kommt im ersten Schritt darauf an, um welche Immobilie es sich handelt und wer der Käufer ist. Das Gesetz wurde ins Leben gerufen, um den Käufern, meist jungen Familien, den Erwerb der eignen 4 Wände zu erleichtern. Darum greift die neue Regelung bei Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften oder Reihenhäusern sowie bei Eigentumswohnungen - also Wohnformen junger Familien.
Nicht von dem Gesetz umfasst sind hingegen Baugrundstücke oder Gewerbeimmobilien.
Gleichzeitig ist von Bedeutung, dass der Käufer eine Privatperson ist, die die Immobilie für sich und seine Familie oder als Altersvorsorge nutzen möchte.
Vorab: Eine kostenfreie Vermarktung für den Verkäufer einer Immobilie wird es künftig nicht mehr geben.
Bei der Vermarktung gibt es verschiedene Provisionsmöglichkeiten.
1. Möglichkeit: Die hälftige Teilung
Dies wird wohl in der Praxis die häufigste Form werden. Dabei schließt der Makler mit dem Verkäufer einen Maklervertrag. Darin gestattet der Verkäufer auch für den künftigen Käufer tätig zu werden. Die Provisionshöhe ist in diesem Fall für Käufer und Verkäufer gleich hoch. Die zu zahlenden Provisionen sind fällig mit der notariellen Beurkundung.
2. Möglichkeit: Beauftragung durch den Käufer und anteiliger Abwälzung an den Käufer
In diesem Fall beauftragt nur der Verkäufer den Makler im Rahmen eines Maklervertrages. Der Verkäufer hat nun die Möglichkeit einen Teil der Kosten – maximal 50 Prozent – an den Käufer weiterzureichen. Die Verkäuferprovision ist bei dieser Regelung mit notarieller Beurkundung fällig, die Käuferprovision erst mit Zahlung der Verkäuferprovision an den Makler.
Ein Nachteil dieser Regelung ist, dass der Käufer auf den übernommenen Anteil Grunderwerbsteuer zu entrichten hat.
3. Möglichkeit: Einseitige Interessenvertretung
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, dass der Verkäufer die komplette Vermarktungsprovision übernimmt. Dieser Alleinauftrag hat den Vorteil für den Verkäufer, dass der Makler sich ausschließlich auf dessen Interessen konzentrieren kann.
Künftig bedürfen Maklerverträge hinsichtich des Verkaufs eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung der Textform (beispielsweise Brief, E-Mail oder Fax).
Wir beraten Sie gerne über zu diesem Thema und zu unseren umfangreichenn Leistungen für Sie als Verkäufer einer Immobilie.
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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