Die neue Heizkostenverordnung ist zum 01.12.2021 in Kraft getreten und enthält einige Änderungen, die sowohl für Mieter als auch Vermieter interessant sein können.
Grundsätzlich werden die Energieeffizienzrichtlinien der Europäischen Union umgesetzt. Diese beinhalten:
Alle Messgeräte, die ab Dezember 2021 neu installiert werden, müssen fernablesbar sein.
Die neu eingebauten, fernablesbaren Messgeräte müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein.
Die Messgeräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten oder später installiert werden, müssen auch an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können.
Unterjährig müssen an die Gebäudeeigentümer, welche fernablesbare Geräte in ihren Immobilien installiert haben, regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsmitteilungen gesandt werden.
Die Nutzer können den auf Sie entfallenen Heizkostenanteil um 3% kürzen, wenn der Eigentümer die Vorgaben der Heizkostennovelle nicht umsetzt.
Oft fühlt man sich von trockenen Rechts- und Gesetzestexten regelrecht "erschlagen". Wir versuchen, Ihnen ein paar Fragen zur Novellierung der Heizkostenverordnung anhand von praxisnahen Beispielen näherzubringen.
Bereits verbaute, nicht ablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 mit der Fernablese-Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ausgetauscht werden.
Tipp: Kümmern Sie sich rechtzeitig vor dem Inkrafttreten (12/2026) um den Austausch oder die Nachrüstung, da es auf Grund hoher Nachfragen eventuell zu längeren Lieferzeiten kommen kann und auch Handwerker oftmals ausgebucht sind.
Ein Smart-Meter-Gateway ist die zentrale Kommunikationseinheit eines Messsystems, welches nach Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt wurde. Alle verbauten Messgeräte müssen bis Ende 2031 über diesen Übertragungsweg verfügen.
Die Gebäudeeigentümer müssen Ihren Mietern monatliche Aufstellungen über den Verbrauch während der Heizperiode zukommen lassen, sobald die verbauten Geräte fernablesbar sind. Spätestens zum Inkrafttreten in 12/2026 muss dies der Fall sein.
Zusätzliche Kosten entstehen für den Eigentümer beim Einbau bzw. Nachrüsten der fernablesbaren Messgeräte. Im Begleitbeschluss betonte der Bundesrat, dass der Einbau keine zusätzlichen Kosten für den Endverbraucher verursachen dürfe.
Der Bundesrat hat die neuen Regelungen mit der Auflage gutgeheißen, dass sie nach drei statt nach fünf Jahren überprüft werden. Die Landeswirtschaftskammer befürchtet, dass dadurch Mehrkosten für Mieter entstehen könnten.
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