Mit dem Ende der ersten Stufe der 1. BImSchV am 31. Dezember 2024 müssen ab Januar 2025 strengere Grenzwerte für Feinstaub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden.
Diese Anforderungen gelten für alle Feuerstätten, insbesondere für Holzöfen (wie beispielsweise Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen, Scheitholz-Anlagen oder Kohleöfen), die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. März 2010 in Betrieb genommen wurden.
Erfüllen ältere Modelle diese Werte nicht, sind die Betreiber verpflichtet, ihre Anlagen nachzurüsten, zu modernisieren oder stillzulegen. Geräte, die vor 1995 zugelassen wurden, mussten bereits bis Ende 2020 angepasst werden.
Einige Feuerstätten sind von der Nachrüst- oder Stilllegungspflicht ausgenommen. Zu den Ausnahmen zählen:
Diese Regelungen erkennen an, dass bestimmte ältere oder selten genutzte Anlagen oft keinen wesentlichen Beitrag zur Luftverschmutzung leisten.
Betreiber, deren Öfen die neuen Vorgaben nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, ihre Anlagen nachzurüsten. Maßnahmen wie der Einbau von Katalysatoren oder Staubabscheidern können helfen, die Emissionen auf das vorgeschriebene Niveau zu senken. Diese Abscheider können je nach Modell an verschiedenen Stellen – etwa am Rauchabzug oder im Schornstein – installiert werden.
Gerade bei aufwendig gestalteten Wohnraumöfen ist die Nachrüstung häufig eine kostengünstigere und sinnvollere Lösung im Vergleich zum Abriss oder Austausch der Anlage.
Wer die neuen Regelungen nicht einhält, muss im Zweifel mit erheblichen Sanktionen rechnen. Der Schornsteinfeger überprüft die Einhaltung im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau. Wird ein Verstoß festgestellt, ist er verpflichtet, dies an die zuständige Behörde zu melden. Der Betrieb eines nicht vorschriftsgemäßen Kaminofens kann Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.
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Die neuen Vorgaben der 1. BImSchV ab 2025 setzen einen klaren Fokus auf den Umweltschutz und die Reduktion von Emissionen. Während viele Betreiber älterer Kaminöfen vor Herausforderungen stehen, bieten Nachrüstungen eine praktikable Alternative zur Stilllegung. Zugleich bleibt der Betrieb bestimmter Anlagen weiterhin erlaubt, etwa bei selten genutzten oder historischen Feuerstätten. Wer rechtzeitig handelt und sich an die neuen Anforderungen hält, kann nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch aktiv zum Klimaschutz beitragen.
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