Strengere Vorgaben für Kaminöfen ab 2025 - Blog - HausBauHaus GmbH | © shutterstock - Gorgev
Strengere Vorgaben ab 2025
Kaminöfen
Was Sie jetzt wissen müssen

Neue Vorgaben für Kaminöfen

Gerade in der kalten Jahreszeit sorgt ein prasselndes Feuer im Kamin für eine unvergleichliche Gemütlichkeit – doch viele Besitzer älterer Holzöfen müssen nun handeln. Seit Januar 2025 gelten verschärfte gesetzliche Anforderungen für den Betrieb von Kaminöfen in Deutschland. Die neuen Regelungen der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) haben das Ziel, die Luftqualität zu verbessern und das Heizen mit Holz nachhaltiger zu gestalten. Für viele Besitzer älterer Holzöfen bedeutet dies jedoch möglicherweise das Erfordernis von erheblichen Anpassungen – von der Nachrüstung bis zur Stilllegung. Diese Entwicklung betrifft nicht nur bestehende Eigentümer, sondern ist auch für potenzielle Käufer von Immobilien mit Kaminöfen von großer Relevanz. Doch was genau ist zu beachten, und welche Ausnahmen gelten? Dieser Beitrag liefert Ihnen die wichtigsten Informationen zu den neuen Emissionsgrenzwerten, Nachweispflichten und möglichen Sanktionen.

Die neuen Emissionsgrenzwerte im Überblick

Mit dem Ende der ersten Stufe der 1. BImSchV am 31. Dezember 2024 müssen ab Januar 2025 strengere Grenzwerte für Feinstaub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden.

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Diese Anforderungen gelten für alle Feuerstätten, insbesondere für Holzöfen (wie beispielsweise Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen, Scheitholz-Anlagen oder Kohleöfen), die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. März 2010 in Betrieb genommen wurden.

Erfüllen ältere Modelle diese Werte nicht, sind die Betreiber verpflichtet, ihre Anlagen nachzurüsten, zu modernisieren oder stillzulegen. Geräte, die vor 1995 zugelassen wurden, mussten bereits bis Ende 2020 angepasst werden.

Ausnahmen: Welche Geräte bleiben verschont?

Einige Feuerstätten sind von der Nachrüst- oder Stilllegungspflicht ausgenommen. Zu den Ausnahmen zählen:

  • Kamine und Öfen, die vor 1950 gebaut wurden,
  • Einzelraumfeuerstätten, die als einzige Heizquelle dienen,
  • fest installierte Kachelöfen und Speicheröfen,
  • Holzherde und Holzbacköfen mit einer Heizleistung unter 15 kW,
  • Badeöfen sowie offene Kamine, die nur gelegentlich (maximal 8 Tage pro Monat für je bis zu 5 Stunden) betrieben werden.

 

Diese Regelungen erkennen an, dass bestimmte ältere oder selten genutzte Anlagen oft keinen wesentlichen Beitrag zur Luftverschmutzung leisten.

Nachweispflichten für Betreiber

Auch moderne Kaminöfen, die nach 2010 auf den Markt kamen, müssen den neuen Grenzwerten entsprechen. Um dies zu belegen, sind die Betreiber verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen. Typenschilder am Gerät, Herstellerunterlagen oder Messprotokolle vom Schornsteinfeger dienen hier als Nachweis.

Für die Überprüfung stehen Bezirksschornsteinfeger als Ansprechpartner zur Verfügung. Sollten die Herstellerdokumente fehlen, kann der Nachweis durch eine Messung des Schornsteinfegers erbracht werden.

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Modernisierung statt Stilllegung

Betreiber, deren Öfen die neuen Vorgaben nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, ihre Anlagen nachzurüsten. Maßnahmen wie der Einbau von Katalysatoren oder Staubabscheidern können helfen, die Emissionen auf das vorgeschriebene Niveau zu senken. Diese Abscheider können je nach Modell an verschiedenen Stellen – etwa am Rauchabzug oder im Schornstein – installiert werden.

Gerade bei aufwendig gestalteten Wohnraumöfen ist die Nachrüstung häufig eine kostengünstigere und sinnvollere Lösung im Vergleich zum Abriss oder Austausch der Anlage.

Strafen bei Verstößen

Wer die neuen Regelungen nicht einhält, muss im Zweifel mit erheblichen Sanktionen rechnen. Der Schornsteinfeger überprüft die Einhaltung im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau. Wird ein Verstoß festgestellt, ist er verpflichtet, dies an die zuständige Behörde zu melden. Der Betrieb eines nicht vorschriftsgemäßen Kaminofens kann Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

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Fazit

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Die neuen Vorgaben der 1. BImSchV ab 2025 setzen einen klaren Fokus auf den Umweltschutz und die Reduktion von Emissionen. Während viele Betreiber älterer Kaminöfen vor Herausforderungen stehen, bieten Nachrüstungen eine praktikable Alternative zur Stilllegung. Zugleich bleibt der Betrieb bestimmter Anlagen weiterhin erlaubt, etwa bei selten genutzten oder historischen Feuerstätten. Wer rechtzeitig handelt und sich an die neuen Anforderungen hält, kann nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch aktiv zum Klimaschutz beitragen.

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