Sowohl bei einer Scheidung als auch bei einer Erbschaft kann es vorkommen, dass sehr unterschiedliche Meinungen vertreten werden, was mit der gemeinsamen Immobilie passieren soll.
Möchte eine der Parteien selbst das Objekt bewohnen oder soll es höchstmöglich veräußert werden?
Egal ob im Zuge einer Erbschaft oder einer Scheidung: In den allermeisten Fällen spielen Emotionen eine große Rolle. Der zurückgelassene Partner ist verletzt und nicht begeistert von der Tatsache, dass nun der/die „Neue“ das ehemals gemeinsame Heim bewohnen soll. Bei einer Erbengemeinschaft trägt die individuelle Trauer, aber vielleicht auch der Vorwurf von persönlicher Vorteilsnahme dazu bei, dass die Umstände schwierig werden können.
In solchen Situationen kommt es dann vor, dass eine Partei den Weg einer Teilungsversteigerung bestreiten möchte.
Die Teilungsversteigerung – oder auch Auseinandersetzungsversteigerung genannt – ist allerdings nicht unbedingt der ideale Weg, denn meist kommt es hier zu finanziellen Einbußen.
Die Teilungsversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, welches von jedem Miteigentümer/Miterben, unabhängig der Höhe seines ihm zustehenden Anteils an der Immobilie, gemäß §2042 BGB beantragt werden kann.
Somit kann jede der Parteien beim zuständigen Amtsgericht schriftlich einen formlosen Antrag auf Teilungsversteigerung nach §§180 Abs. 1, 15 ZVG stellen.
Auch vor einer rechtskräftigen Scheidung ist die Teilungsversteigerung ohne Zustimmung des Ehepartners möglich, sofern sich die Eheleute nicht im Stand der Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft befinden und/oder die gemeinsame Immobilie/Grundstück nicht das gesamte Vermögen darstellt. Im zweiten Falle müssen mindestens zehn Prozent sonstiges Vermögen vorhanden sein.
Eine Teilungsversteigerung sollte immer der letzte Ausweg sein.
Denn dieses Verfahren kann teuer werden. Bereits im Voraus muss der Antragssteller für
Zudem birgt es auch die Risiken eines möglichen Verkaufs unter dem Marktwert, was den Erbteil/Scheidungsanteil schmälert. Auch für die zwischenmenschliche Situation nach der Aufteilung, ist eine einvernehmliche Lösung vorab der Teilungsversteigerung vorzuziehen.
Einen (vermeintlichen) Vorteil könnte die Teilungsversteigerung für diejenige Partei haben, die die Immobilie selbst erwerben möchte und damit Alleineigentümer wäre. Da das Mindestgebot in der Regel weit unterhalb des Marktwertes einer Versteigerungsimmobilie liegt, hofft so mancher auf ein Schnäppchen. Allerdings darf man hier das Risiko nicht verkennen, dass Mitbieter den Preis in die Höhe treiben und schließlich den Zuschlag bekommen könnten. Da es bei einer Teilungsversteigerung kein Vorkaufsrecht für die Ex-Eheleute oder bei einer Erbschaft für die Miterben gibt, wäre in diesem Fall die Immobilie für alle nicht mehr verfügbar.
Lassen Sie sich von einer neutralen Instanz den Wert Ihrer Immobilie ermitteln. So wissen alle Parteien, welcher Betrag anfallen würde, um die anderen auszuzahlen. Auch bei einem möglichen Verkauf zu einem marktgerechten Preis ist diese Ihnen gern behilflich.
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch mit einem unserer kompetenten Mitarbeiter. Wir freuen uns auf Sie!
Hier finden Sie weitere spannende Beiträge rund um die Themen Design, Lifestyle und Trends