Wer trägt die rechtliche Verantwortung - also die Verkehrssicherungspflicht* - und somit die Räum- und Streupflicht? Wer ist für die Sicherheit bei Schneefall und Eis verantwortlich?
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren zu ergreifen, in unserem Fall durch die Beseitigung von Eis und Schnee. Der Eigentümer trägt also die Verkehrssicherungspflicht.
Unter dem Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ verstehen die Fachkreise die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen.
Ein „Verkehr“ ist im Mietrecht immer dann eröffnet, wenn Menschen bestimmungsgemäß – jedoch unter Umständen auch zufällig – mit der Mietsache in Berührung kommen. Diese Menschen müssen dann – in bestimmten Grenzen – vor Schaden bewahrt werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen. Verkehrssicherungspflichtig ist,
Ja, der Vermieter oder Grundstückseigentümer kann seiner Pflicht zur Verkehrssicherung nachkommen, ohne selbst Schnee schaufeln und streuen zu müssen.
Die Pflicht zur Verkehrssicherung kann in vielen Fällen auf den Mieter übertragen werden – allerdings muss dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher eine schriftliche Vereinbarung, die von beiden Seiten unterschrieben wird. Die delegierten Pflichten sollten in dieser Vereinbarung möglichst genau beschrieben werden.
Des Weiteren besteht selbstverständlich die Möglichkeit, für diese Aufgaben einen Räumdienst oder eine bestimmte Person wie den Hausmeister zu beauftragen.
Bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag können die anfallenden Kosten für den Winterdienst auf den Mieter umgelegt werden. Hierbei handelt es sich um Betriebskosten.
Falls die verantwortliche Person dem Dienst einmal nicht nachkommen kann, egal ob bei Urlaub oder Krankheit, ist sie für die Regelung einer Vertretungslösung zuständig.
Wichtig ist, dass der Vermieter – bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht – kontrolliert, ob der Winterdienst seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt. Falls dem nicht so ist, haftet der Vermieter unter Umständen bei einem Schadensfall.
Räumungspflichten gelten für
Bei Gehwegen oder Zugängen zu einem Mietshaus müssen zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Bei Wegen zu Parkplätzen oder ähnlichem reicht ein Weg von einem halben Meter aus.
Hier gibt es unterschiedliche Regelungen, die in der Satzung der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu finden sind. Diese Richtlinien sind vom Winterdienst zu beachten. Meist müssen Gehwege von Montag bis Samstag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr gefahrenlos zu betreten sein.
Bei Glatteis besteht zusätzlich eine Streupflicht. Bei anhaltendem Schneefall bzw. entsprechenden Wetterbedingungen kann es auch erforderlich sein, dass an einem Tag mehrmals Schnee geräumt bzw. gestreut werden muss.
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Hier müssen ebenfalls die örtlichen Regelungen von Städten und Gemeinden berücksichtigt werden – zum Beispiel darf oftmals kein Streusalz verwendet werden.
Die Anschaffung und Bereitstellung der Streumittel und der dazu erforderlichen Gerätschaften übernimmt in der Regel der Vermieter. Um auch hier für Klarheit zu sorgen, ist eine Regelung im Mietvertrag erforderlich.
Falls eine Person stürzt und Schmerzensgeld oder Schadenersatz fordert, muss festgestellt werden, ob die Räumpflichten eingehalten wurden.
Falls die verletzte Person leichtfertig gehandelt hat, kann eventuell ein Mitverschulden angerechnet werden. Trotzdem empfiehlt sich für Eigentümer der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Mieter, die zum Schneeräumen verpflichtet sind, sollten eine Privathaftpflichtversicherung haben.
Wichtig ist, sich an die Räum- und Streupflichten zu halten – da es zu hohen Bußgeldforderungen bei Nichtbeachtung kommen kann.
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